Art. 19 – Firma von Kreditinstituten

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Union dieselbe Firma verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmemitgliedstaaten der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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