Art. 21 – Befreiung für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Die zuständigen Behörden dürfen ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Voraussetzungen jenes Artikels von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 dieser Richtlinie befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die Gewährung einer derartigen Befreiung geltendes nationales Recht beibehalten und anwenden, sofern es nicht mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kollidiert.
(2)Gewähren die zuständigen Behörden eine Befreiung im Sinne des Absatzes 1, gelten die Artikel 17, 33, 34 und 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 39 bis 46 sowie Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II und Titel VII Kapitel 4 für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Institute.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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