ErwGr. 47

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ihren Zweck erfüllt, sollte sie daher alle Bankengruppen erfassen, einschließlich solcher, deren Mutterunternehmen keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen Rechtsinstrumente zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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