ErwGr. 61

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Damit die Rechtsvorschriften besser eingehalten werden und die Unternehmensführung gestärkt wird, sollten die Mitgliedstaaten wirksame und verlässliche Mechanismen einführen, die einen Anreiz dafür bieten, den zuständigen Behörden potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Mitarbeiter, die Verstöße innerhalb ihres eigenen Instituts melden, sollten umfassenden Schutz genießen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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