ErwGr. 65

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

In jedem Fall sollte zwecks Vermeidung übermäßiger Risikobereitschaft ein Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung festgelegt werden. Dabei ist es angezeigt, in diesem Zusammenhang eine bestimmte Rolle für die Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter von Instituten vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung strengere Auflagen vorsehen können. Um die Institute dazu zu ermutigen, im Rahmen langfristiger Zurückbehaltungsregelungen zu zahlende Eigenkapital- oder Schuldinstrumente als Komponente der variablen Vergütung zu verwenden, sollten die Mitgliedstaaten den Instituten – innerhalb bestimmter Grenzen – erlauben können, im Hinblick auf die Anwendung des Höchstwerts des Verhältnisses einen Nominaldiskontsatz bei der Berechnung des Werts solcher Instrumente anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, diese Möglichkeit vorzusehen, und sollten vorsehen können, dass sie für einen niedrigeren als den in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Anteil der variablen Gesamtvergütung gilt. Um eine harmonisierte und kohärente Vorgehensweise zu gewährleisten, die gleiche Ausgangsbedingungen im gesamten Binnenmarkt garantiert, sollte die EBA angemessene Leitlinien für den zu verwendenden Nominaldiskontsatz vorgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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