(1)Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.
VOLATILITÄTSANPASSUNGEN Tabelle 1 der Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe Restlaufzeit Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum 1 ≤ 1 Jahr 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 2,829 2 1,414 1 ≤ 5 Jahre 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657 > 5 Jahre 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657 22,628 16 11,313 2-3 ≤ 1 Jahr 1,414 1 0,707 2,828 2 1,14 5,657 4 2,828 1 ≤ 5 Jahre 4,243 3 2,121 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485 > 5 Jahre 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485 33,942 24 16,970 4 ≤ 1 Jahr 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt 1 ≤ 5 Jahre 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt > 5 Jahre 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Tabelle 2 der Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum 1 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 2,829 2 1,414 2-3 1,414 1 0,707 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828 Tabelle 3 Sonstige Arten von Sicherheiten oder Forderungen 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen 21,213 15 10,607 Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen 35,355 25 17,678 Bargeld 0 0 0 Gold 21,213 15 10,607 Tabelle 4 Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen 20-täg.
Verwertungszeitraum 10-täg.
Verwertungszeitraum 5-täg.
Verwertungszeitraum 11,314 8 5,657
2.
Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen: a) Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage. b) Bei Pensionsgeschäften - sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind - und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage. c) Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.
Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.
(3)Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden.
Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung.
(4)Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.
5.
Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde.
Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.
(6)Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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