Art. 265 – Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Forderungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Verkauft ein Originator revolvierende Forderungen in eine Verbriefung, die eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung enthält, ermittelt er zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen für seine Verbriefungspositionen einen risikogewichteten Forderungsbetrag nach der Methode des Artikels 256.
(2)Abweichend von Artikel 256 entspricht der Forderungswert des Originator-Anteils der Summe aus a) dem Forderungswert desjenigen fiktiven Teils eines Pools gezogener, in die Verbriefung veräußerter Beträge, dessen Verhältnis zum Betrag des gesamten, in die Struktur veräußerten Pools den Anteil der Zahlungsströme bestimmt, die durch Einziehung des Kapitalbetrags und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge entstehen, der nicht für Zahlungen an diejenigen zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen in der Verbriefung halten, b) dem Forderungswert desjenigen Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, dessen Verhältnis zum Gesamtbetrag der nicht gezogenen Beträge dem Verhältnis des in Buchstabe a beschriebenen Forderungswerts zum Forderungswert des Pools gezogener Beträge, die in die Verbriefung veräußert wurden, entspricht. Der Originator-Anteil ist dem Anleger-Anteil nicht nachgeordnet. Der Forderungswert des Anleger-Anteils ist der Forderungswert des nicht unter Buchstabe a fallenden fiktiven Teils des Pools gezogener Beträge zuzüglich des Forderungswerts des nicht unter Buchstabe b fallenden Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden.
(3)Der risikogewichtete Forderungsbetrag für den Forderungswert des Originator-Anteils gemäß Absatz 2 Buchstabe a wird berechnet wie für eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als wären die gezogenen Beträge nicht verbrieft worden, und eine anteilige Forderung gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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