Art. 268 – Anforderungen an Bonitätsbeurteilungen von ECAI

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Vertrags, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;
b)die ECAI veröffentlicht sowohl Verlust- und Zahlungsstrom-Analysen sowie Angaben zur Empfindlichkeit der Bonitätsbeurteilungen gegenüber Veränderungen bei den den Beurteilungen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der Vermögenswerte eines Pools, als auch die Bonitätsbeurteilungen, Verfahren, Methoden, Annahmen sowie die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Informationen, die nur einem eingeschränkten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als veröffentlicht. Die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;
c)die Bonitätsbeurteilung darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In einem solchen Fall behandelt das Institut die betreffende Position bei der Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 wie eine unbeurteilte Position. Die ECAI ist verpflichtet, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der im Pool vertretenen Vermögenswerte ihre Bonitätsbeurteilung beeinflusst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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