Art. 270 – Zuordnung

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welche der in diesem Kapitel genanten Bonitätsstufen den relevanten Bonitätsbeurteilungen einer ECAI zugeordnet werden. Dabei verfährt sie objektiv, konsistent und nach folgenden Grundsätzen:
a)Die EBA unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;
b)die EBA berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- und/oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;
c)die EBA berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI bewerteten Geschäfte, ihre Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob sie sich auf den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit ("Verlust des ersten Euro") stützen, sowie die fristgerechte Zinszahlung oder die letzte Zinszahlung;
d)die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen. Bei Bedarf zieht die EBA in Betracht, ihre Entscheidung, mit der einer Bonitätsstufe einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wird, anzupassen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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