Art. 404 – Anwendungsbereich

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Titel II und III gelten für neue Verbriefungen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 begeben wurden. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten Titel II und III für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Risikopositionen nach diesem Datum neu hinzukommen oder ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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