Art. 411 – Begriffsbestimmungen

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
1) "Finanzkunde" einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt: a) ein Kreditinstitut, b) eine Wertpapierfirma, c) eine Zweckgesellschaft, d) einen OGA, e) eine nicht-offene Anlagegesellschaft, f) ein Versicherungsunternehmen, g) eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft.
2) "Privatkundeneinlage" eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn die natürliche Person oder das KMU zur Forderungsklasse "Mengengeschäft" nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlage solcher KMU auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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