Art. 408 – Kreditvergabekriterien

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Sponsoren und Originatoren wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien nach Maßgabe der Anforderungen von Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU an wie bei Forderungen, die in ihrem eigenen Anlagebuch gehalten werden sollen. Zu diesem Zweck wenden die Originatoren und die Sponsoren dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an.
Sind die Anforderungen nach Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so darf ein Originator Artikel 245 Absatz 1 nicht anwenden und die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung nicht unberücksichtigt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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