Art. 44 – Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:
a)Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
b)Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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