Art. 42 – Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Die Institute berechnen die Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
a)Institute dürfen den Betrag der Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Forderung und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko; ii) die Kauf- und die Verkaufspositionen werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
b)die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;
c)die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes; ii) die Kauf- und die Verkaufspositionen werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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