Art. 443 – Unbelastete Vermögenswerte

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Die EBA gibt bis zum 30. Juni 2014 Leitlinien zur Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte heraus, in denen sie die Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Refinanzierung von Kreditinstituten (31), insbesondere die Empfehlung D - Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten - berücksichtigt. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts jeder Forderungsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 und sofern sie in ihrem Bericht die Auffassung vertritt, dass eine derartige zusätzliche Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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