Art. 50 – Hartes Kernkapital

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 50 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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