Art. 51 – Posten des zusätzlichen Kernkapitals

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
a)Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
b)dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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