ErwGr. 17

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ablehnung nationaler Maßnahmen der Makroaufsicht vorgelegt, sollte der Rat diesen unverzüglich prüfen und entscheiden, ob die nationalen Maßnahmen abzulehnen sind oder nicht. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission könnte im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates (8) abgestimmt werden. Im Einklang mit Artikel 296 AEUV sollte der Rat seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Wahrung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für sein Tätigwerden begründen. In Anbetracht der Bedeutung des Makroaufsichts- und des Systemrisikos für den Finanzmarkt des betroffenen Mitgliedstaats und damit der Notwendigkeit schnellen Handelns, ist es wichtig, als Frist für den Erlass eines solchen Beschlusses des Rates einen Monat festzusetzen. Gelangt der Rat nach eingehender Prüfung des Vorschlags der Kommission zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahme zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für eine Ablehnung nicht erfüllt sind, sollte er dies stets klar und unzweideutig begründen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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