ErwGr. 20

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Stellen benannte Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten dieselben Veränderungen in der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos fest und stellen diese Veränderungen eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität in jedem dieser Mitgliedstaaten dar, die nach Ansicht der benannten Behörden besser mit Hilfe nationaler Maßnahmen bekämpft werden sollte, können die Mitgliedstaaten dem Rat, der Kommission, dem ESRB und der EBA eine entsprechende gemeinsame Mitteilung vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dieser Mitteilung an den Rat, die Kommission, den ESRB und die EBA einschlägige Nachweise, einschließlich einer Begründung für die gemeinsame Mitteilung beifügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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