ErwGr. 21

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehenden Erhöhung der vorzuhaltenden Eigenmittel oder mit strengeren Anforderungen an Großkredite und die Offenlegung zu erlassen. Solche Bestimmungen sollten für einen Zeitraum von einem Jahr gelten, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat haben innerhalb von drei Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben. Die Kommission sollte die Gründe für die Anwendung dieses Verfahrens angeben. Die Kommission sollte lediglich dann befugt sein, strengere Aufsichtsanforderungen für Risiken festzulegen, wenn diese sich aus Marktentwicklungen in der Union oder außerhalb der Union mit negativen Auswirkungen auf alle Mitgliedstaaten ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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