ErwGr. 77

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden, zumindest in zusammengefasster Form, Kenntnis von der Höhe von Pensionsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften und allen Formen der Belastung von Vermögenswerten haben. Diese Angaben sollten den zuständigen Behörden zu melden sein. Um die Marktdisziplin zu stärken, sollten ausführlichere Pflichten in Bezug auf die Offenlegung von Pensionsgeschäften und gesicherten Finanzierungen eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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