ErwGr. 78

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Bei der neuen Definition der Eigenmittel und der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen sollten die unterschiedlichen nationalen Ausgangspositionen und Gegebenheiten berücksichtigt werden, wobei sich die anfänglichen Abweichungen von den neuen Standards im Laufe des Übergangszeitraums verringern werden. Um hinsichtlich der Höhe der vorgehaltenen Eigenmittel eine angemessene Kontinuität sicherzustellen, genießen im Rahmen einer Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen und vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung begebene Instrumente während des Übergangszeitraums Bestandsschutz. Der Rückgriff auf staatliche Beihilfen sollte in Zukunft so weit wie möglich zurückgefahren werden. Sofern staatliche Beihilfen jedoch in bestimmten Situationen notwendig sind, sollte diese Verordnung einen Rahmen für solche Fälle vorsehen. Sie sollte insbesondere präzisieren, wie im Kontext einer Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen begebene Eigenmittelinstrumente behandelt werden sollten. Es sollten strikte Voraussetzungen zu erfüllen sein, wenn Institute eine solche Behandlung nutzen wollen. Darüber hinaus sollte diese Behandlung, insofern sie eine Abweichungen von den neuen Kriterien über die Güte von Eigenmittelinstrumenten zulässt, so weit wie möglich einschränkten. Die Behandlung vorhandener im Kontext einer Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen begebener Eigenmittelinstrumente sollte deutlich zwischen Instrumenten, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen und denen, die das nicht tun, unterscheiden. Für letztere sollten daher in dieser Verordnung geeignete Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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