Unterklasse Posten
1 a) Kreditderivate und allgemeine Kreditgarantien, darunter Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Wertpapiere dienen, und Akzepte, einschließlich Indossamente mit Akzeptcharakter, sowie jegliche andere direkte Kreditsubstitute; b) Verkäufe und Rückkaufsvereinbarungen sowie Anlagenverkäufe mit Rückgriff, wenn das Kreditrisiko beim Institut verbleibt; c) vom Institut verliehene Wertpapiere oder vom Institut als Sicherheit gestellte Wertpapiere, einschließlich in Fällen, in denen diese aus Repo-ähnlichen Geschäften resultieren; d) Terminkäufe von Vermögenswerten, Einlagentermingeschäfte (forward deposits) und teileingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit gewisser Inanspruchnahme repräsentieren; e) außerbilanzielle Posten, die ein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind; f) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
a)Kreditderivate und allgemeine Kreditgarantien, darunter Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Wertpapiere dienen, und Akzepte, einschließlich Indossamente mit Akzeptcharakter, sowie jegliche andere direkte Kreditsubstitute;
b)Verkäufe und Rückkaufsvereinbarungen sowie Anlagenverkäufe mit Rückgriff, wenn das Kreditrisiko beim Institut verbleibt;
c)vom Institut verliehene Wertpapiere oder vom Institut als Sicherheit gestellte Wertpapiere, einschließlich in Fällen, in denen diese aus Repo-ähnlichen Geschäften resultieren;
d)Terminkäufe von Vermögenswerten, Einlagentermingeschäfte (forward deposits) und teileingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit gewisser Inanspruchnahme repräsentieren;
e)außerbilanzielle Posten, die ein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind;
f)sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
2 a) Absicherungsfazilitäten (note issuance facilities, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (revolving underwriting facilities, RUF), unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität; b) Erfüllungsbürgschaften, Bietungsbürgschaften, Erfüllungsgarantien und Standby-Akkreditive für bestimmte Transaktionen und ähnliche transaktionsbezogene Eventualposten, mit Ausnahme der in Unterklasse 4 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung; c) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
a)Absicherungsfazilitäten (note issuance facilities, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (revolving underwriting facilities, RUF), unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität;
b)Erfüllungsbürgschaften, Bietungsbürgschaften, Erfüllungsgarantien und Standby-Akkreditive für bestimmte Transaktionen und ähnliche transaktionsbezogene Eventualposten, mit Ausnahme der in Unterklasse 4 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung;
c)sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
3 a) die nicht in Anspruch genommenen Beträge der Zusagen, unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität, es sei denn, sie fallen unter eine andere Kategorie; b) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
a)die nicht in Anspruch genommenen Beträge der Zusagen, unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität, es sei denn, sie fallen unter eine andere Kategorie;
b)sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
4 a) Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung: i) Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, ii) unwiderrufliche Standby-Akkreditive (standby letters of credit), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben; iii) kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Fall eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts; b) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
a)Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung: i) Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, ii) unwiderrufliche Standby-Akkreditive (standby letters of credit), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben; iii) kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Fall eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts;
i)Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben,
ii)unwiderrufliche Standby-Akkreditive (standby letters of credit), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben;
iii) kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Fall eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts;
b)sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
5 a) die nicht in Anspruch genommenen Beträge der bedingungslos kündbaren Zusagen; b) der nicht in Anspruch genommene Betrag aus Kundenkreditlinien, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, sie unter voller Ausschöpfung der gemäß dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen; c) nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung bei einem Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt; d) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.“
a)die nicht in Anspruch genommenen Beträge der bedingungslos kündbaren Zusagen;
b)der nicht in Anspruch genommene Betrag aus Kundenkreditlinien, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, sie unter voller Ausschöpfung der gemäß dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen;
c)nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung bei einem Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt;
d)sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024
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