Art. 519e – Operationelles Risiko

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes:
a)die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko;
b)die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern zu Aufsichtsarbitrage führen kann, als sie den jährlichen durch operationelle Risiken bedingten Verlust verringert, ohne dass auch die tatsächliche Exponiertheit gegenüber operationellen Verlusten entsprechend verringert würde;
c)die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste und potenzieller Tail-Verluste hat;
d)die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verwenden.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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