Art. 518c – Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EZB die Gesamtlage des Bankensystems im Binnenmarkt und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der Rahmen der Union für die Bankenregulierung und -aufsicht.
In diesem Bericht wird eine Bestandsaufnahme der Reformen im Bankensektor vorgenommen, die nach der großen Finanzkrise stattgefunden haben, und bewertet, ob damit ein angemessener Einlegerschutz und die Finanzstabilität auf Ebene der Mitgliedstaaten, der Bankenunion und der Union gewährleistet werden.
In diesem Bericht werden auch alle Dimensionen der Bankenunion sowie die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität im Allgemeinen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Bankenunion des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gebührend.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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