Art. 451b – Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen: a) die direkten und indirekten Risikobeträge im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich der Bruttokauf- und Bruttoverkaufspositionen der Nettorisikopositionen; b) den Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken; c) die Rechnungslegungsklassifikation der Risikopositionen in Kryptowerten; d) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts; e) eine genaue Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien im Zusammenhang mit Risikopositionen in Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2)Die Institute dürfen die in Artikel 432 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Zwecke der Offenlegungspflichten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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