Art. 449b – Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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