Art. 495d – Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren: a) 0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029; b) 25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030; c) 50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031; d) 75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.
(2)Die EBA erstellt einen Bericht, in dem bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert werden sollte, und gegebenenfalls genau beschrieben wird, unter welchen Bedingungen dies erfolgen sollte. Die EBA legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2028 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards und der Auswirkungen dieser Standards auf die Finanzstabilität legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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