Art. 495a – Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht mit einer Obergrenze von 250 % oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen: a) 100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025; b) 130 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026; c) 160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027; d) 190 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; e) 220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
(2)Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 4 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen: a) 100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025; b) 160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026; c) 220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027; d) 280 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; e) 340 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
(3)Abweichend von Artikel 133 dürfen Institute Beteiligungsrisikopositionen, einschließlich des Teils der Risikopositionen, die gemäß der am 27. Oktober 2021 geltenden Fassung von Artikel 471 nicht von den Eigenmitteln abgezogen wurden, gegenüber Rechtsträgern, an denen sie am 27. Oktober 2021 sechs aufeinanderfolgende Jahre beteiligt waren und auf die sie — gegebenenfalls zusammen mit dem Verbund, dem die Institute angehören — maßgeblichen Einfluss oder Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für ein Institut geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund eines ähnlichen Verhältnisses zwischen einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Verbund von Instituten und einem Unternehmen ausüben oder wenn ein Institut in der Lage ist, mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans des Rechtsträgers zu bestellen, weiterhin das Risikogewicht zuweisen, das am 8. Juli 2024 anwendbar war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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