Art. 494d – Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten Risikopositionsklassen zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Das Institut bestand bereits am 8. Juli 2024 und war zu diesem Zeitpunkt von der für ihn zuständigen Behörde ermächtigt, diese Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu behandeln;
b)das Institut beantragt während dieses Dreijahreszeitraums nur einmal eine Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz;
c)der Antrag auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz wird nicht mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt;
d)das Institut hat der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz förmlich mitgeteilt, dass es in Bezug auf die betreffenden Risikopositionsklassen zu diesem Ansatz zurückkehren möchte;
e)die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter Buchstabe d genannten Mitteilung keine Einwände gegen den Antrag des Instituts auf eine solche Rückkehr erhoben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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