Art. 495 – Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 und unbeschadet des Artikels 495a Absatz 3 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsrisikoposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte: a) des gemäß Artikel 495a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags; b) des gemäß der vor dem 8. Juli 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung berechneten risikogewichteten Positionsbetrags.
(2)Anstatt die in Absatz 1 festgelegte Behandlung anzuwenden, dürfen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 jederzeit bei allen ihren Beteiligungsrisikopositionen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung anwenden. Wenden Institute Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes an, so findet Artikel 495a Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gelten die in Artikel 149 festgelegten Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen nicht.
(3)Institute, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Behandlung anwenden, berechnen den erwarteten Verlustbetrag gemäß Artikel 158 Absatz 7, 8 bzw. 9 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung und wenden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 62 Buchstabe d in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an, wenn der gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag höher ist als der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.
(4)Beantragen Institute die Erlaubnis, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, so erteilen die zuständigen Behörden eine solche Erlaubnis nicht nach dem 31. Dezember 2024.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 495 CRR3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 495 CRR3 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.