CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
Um diese Probleme anzugehen, Rechtssicherheit zu schaffen und das Engagement der Union gegenüber ihren internationalen Partnern innerhalb der G20 zum Ausdruck zu bringen, ist es von größter Bedeutung, die noch ausstehenden Elemente der 2017 vereinbarten Basel-III-Reform („endgültiger Basel-III-Rahmen“) getreu in Unionsrecht umzusetzen. Zugleich sollte bei der Umsetzung vermieden werden, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für das Bankensystem der Union insgesamt signifikant erhöhen, und sollte den Besonderheiten der Unionswirtschaft Rechnung getragen werden. Nach Möglichkeit sollten übergangsweise Anpassungen der internationalen Standards zur Anwendung kommen. Die Umsetzung sollte Wettbewerbsnachteile für Institute in der Union vermeiden helfen, insbesondere im Bereich der Handelstätigkeiten, in dem diese Institute mit internationalen Konkurrenten im direkten Wettbewerb stehen. Zudem schließt die Union mit der Umsetzung des endgültigen Basel-III-Rahmens einen zehnjährigen Reformprozess ab. In diesem Zusammenhang sollte die Union eine Gesamtbewertung ihres Bankensystems vornehmen und dabei alle relevanten Dimensionen berücksichtigen. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine ganzheitliche Überprüfung des Rahmens für aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorzunehmen. Bei dieser Überprüfung sollte den verschiedenen Arten von Unternehmensformen, Strukturen und Geschäftsmodellen in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Bei dieser Überprüfung sollten auch die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der aufsichtlichen Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität sowie ihr Anwendungsgrad berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die Eigenmitteluntergrenze und ihr Anwendungsgrad einen angemessenen Einlegerschutz sicherstellen und die Finanzstabilität in der Union gewährleisten, wobei sowohl die Entwicklungen in der gesamten Union als auch die Entwicklungen in der Bankenunion in all ihren Dimensionen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang beachtet die Kommission gebührend die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bankenunion.
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