ErwGr. 42

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs berücksichtigen und diese Anforderungen entsprechend kalibrieren. Deswegen sollte es Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs gestattet sein, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Einklang mit den international vereinbarten Standards anhand eines vereinfachten Standardansatzes zu berechnen. Darüber hinaus sollten die Anerkennungsfähigkeitskriterien für die Ermittlung von Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs weiterhin mit den Kriterien für die Befreiung solcher Institute von den FRTB-Meldepflichten übereinstimmen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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