CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
Handelstätigkeiten von Instituten auf Großkundenmärkten können leicht Grenzen überschreiten, auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards sollte daher sowohl inhaltlich als auch zeitlich so weit wie möglich rechtsraumübergreifend konvergieren. Andernfalls wäre es unmöglich, für diese Tätigkeiten internationale Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen verfolgen. Um erforderlichenfalls möglichen Verzerrungen bei der Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards entgegenzuwirken, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Die im Wege delegierter Rechtsakte eingeführten Maßnahmen sollten vorübergehend bleiben. Wenn es angemessen ist, dass solche Maßnahmen dauerhaft gelten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
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