Art. 11 – Forschung und Innovation

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Die ENISA, in Zusammenhang mit der Forschung und Innovation,
a)berät die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten zum Forschungsbedarf und zu den Forschungsprioritäten im Bereich Cybersicherheit, damit die Voraussetzung für wirksame Reaktionen auf die gegenwärtigen oder sich abzeichnenden Risiken und Cyberbedrohungen, auch in Bezug auf neue und aufkommende Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), geschaffen und die Techniken zur Risikovermeidung genutzt werden können;
b)beteiligt sich dort, wo die Kommission ihr die einschlägigen Befugnisse übertragen hat, an der Durchführungsphase von Förderprogrammen für Forschung und Innovation oder als Begünstige;
c)trägt im Bereich der Cybersicherheit zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda auf Unionsebene bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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