Art. 9 – Wissen und Informationen

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Die ENISA
a)führt Analysen neu entstehender Technik durch und bietet themenspezifische Bewertungen der von den technischen Innovationen zu erwartenden gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und regulatorischen Auswirkungen auf die Cybersicherheit;
b)führt langfristige strategische Analysen der Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle durch, um neu auftretende Trends erkennen und dazu beitragen zu können, Sicherheitsvorfälle zu vermeiden;
c)stellt in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten und den maßgeblichen Interessenträgern Beratung, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme zur Verfügung, vor allem für die Sicherheit der Infrastrukturen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 aufgeführten Sektoren unterstützen, und der Infrastrukturen, die von den Anbietern der in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten digitaler Dienste genutzt werden;
d)bündelt die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellten Informationen zur Cybersicherheit und die auf freiwilliger Grundlage von den Mitgliedstaaten und privaten und öffentlichen Interessenträgern bereitgestellten Informationen zur Cybersicherheit, ordnet diese Informationen und stellt sie über ein eigenes Portal der Öffentlichkeit zur Verfügung;
e)erhebt und analysiert öffentlich verfügbare Informationen über signifikante Sicherheitsvorfälle und stellt Berichte mit dem Ziel zusammen, den Bürgern, Organisationen und Unternehmen unionsweite Leitlinien bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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