Art. 8 – Markt, Cybersicherheitszertifizierung und Normung

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Die ENISA unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik auf dem Gebiet der Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen, wie in Titel III dieser Verordnung festgelegt, indem sie a) die Entwicklungen in damit zusammenhängenden Normungsbereichen fortlaufend überwacht und in Fällen, in denen keine Normen zur Verfügung stehen, geeignete technische Spezifikationen für die Entwicklung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c empfiehlt; b) mögliche europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung (im Folgenden „mögliche Schemata“) von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen nach Artikel 49 ausarbeitet; c) angenommene europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 49 Absatz 8 evaluiert; d) sich an gegenseitigen Begutachtungen nach Artikel 59 Absatz 4 beteiligt; e) die Kommission bei der Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte der nach Artikel 62 Absatz 5 eingesetzten Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung unterstützt.
(2)Die ENISA nimmt die Sekretariatsgeschäfte der nach Artikel 22 Absatz 4 eingesetzten Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung wahr.
(3)Die ENISA stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung und der Branche auf formelle, strukturierte und transparente Art und Weise Leitlinien zusammen und veröffentlicht diese und entwickelt bewährte Verfahren im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen.
(4)Die ENISA trägt zu einem hinreichenden Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit den Bewertungs- und Zertifizierungsverfahren bei, indem sie Leitlinien erstellt und veröffentlicht und die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin unterstützt.
(5)Die ENISA erleichtert die Ausarbeitung und Übernahme europäischer und internationaler Normen für das Risikomanagement und die Sicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen.
(6)Die ENISA bietet nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Branche Beratung an und erstellt Leitlinien für die technischen Bereiche, die sich auf die Sicherheitsanforderungen für Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste beziehen, sowie für bereits vorhandene Normen, auch nationale Normen der Mitgliedstaaten.
(7)Die ENISA führt regelmäßig Analysen der wichtigsten Angebots- und Nachfragetrends auf dem Cybersicherheitsmarkt durch, um den Cybersicherheitsmarkt in der Union zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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