Art. 27 – Vertraulichkeit

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Unbeschadet des Artikels 28 gibt die Agentur Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.
(2)Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die Mitglieder der ENISA-Beratungsgruppe, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der ENISA, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 339 AEUV.
(3)Die ENISA legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertraulichkeitsregelungen fest.
(4)Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der ENISA erforderlich ist, beschließt der Verwaltungsrat, die ENISA zum Umgang mit Verschlusssachen zu ermächtigen. In diesem Fall nimmt die ENISA im Einvernehmen mit den Dienststellen der Kommission Sicherheitsvorschriften zur Anwendung der Sicherheitsgrundsätze an, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (26) und (EU, Euratom) 2015/444 (27) der Kommission festgelegt sind. Diese Sicherheitsvorschriften betreffen unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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