Art. 28 – Zugang zu Dokumenten

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente der ENISA.
(2)Der Verwaltungsrat legt bis zum 28. Dezember 2019 Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3)Gegen Entscheidungen der ENISA gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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