Art. 30 – Gliederung des Haushaltsplans der ENISA

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Unbeschadet sonstiger Ressourcen gliedern sich die Einnahmen der ENISA wie folgt: a) ein Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union; b) Einnahmen, die konkreten Ausgabenpositionen im Einklang mit der in Artikel 32 genannten Finanzregelung zugewiesen werden; c) Unionsmittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der in Artikel 32 genannten Finanzregelung der Agentur und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik; d) Beiträge von Drittländern, die sich nach Artikel 42 an der Arbeit der ENISA beteiligen; e) freiwillige Zahlungen oder Sachleistungen von Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten, die einen freiwilligen Beitrag nach Unterabsatz 1 Buchstabe e leisten, können aufgrund dessen keine bestimmten Rechte oder Dienstleistungen beanspruchen.
(2)Die Ausgaben der ENISA umfassen Aufwendungen für Personal, Verwaltung, technische Unterstützung, Infrastruktur, Betriebskosten und Ausgaben, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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