Art. 49 – Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Auf Auftrag der Kommission arbeitet die ENISA gemäß Artikel 48 ein mögliches Schema aus, das den in den Artikeln 51, 52und 54 festgelegten Anforderungen genügt.
(2)nach einem Auftrag der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 48 Absatz 2 kann die ENISA ein mögliches Schema ausarbeiten, das den in den Artikeln 51, 52und 54 festgelegten Anforderungen genügt. Lehnt die ENISA einen solchen Auftrag ab, so muss sie dies begründen. Jede Entscheidung, einen Auftrag abzulehnen, wird vom Verwaltungsrat getroffen.
(3)Bei der Ausarbeitung der möglichen Schemata konsultiert die ENISA alle in Frage kommenden Interessenträger im Wege eines förmlichen, offenen, transparenten und inklusiven Konsultationsprozesses.
(4)Für jedes mögliche Schema setzt die ENISA eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe nach Artikel 20 Absatz 4 ein, damit sie der ENISA spezifische Beratung und Sachkenntnis bereitstellt.
(5)Die ENISA arbeitet eng mit der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung zusammen. Die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung leistet der ENISA Unterstützung und fachliche Beratung bei der Ausarbeitung des möglichen Schemas und gibt eine Stellungnahme zu dem möglichen Schema ab.
(6)Die ENISA berücksichtigt die Stellungnahme der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung weitestgehend, bevor sie der Kommission das nach den Absätzen 3, 4 und 5 ausgearbeitete mögliche Schema vorlegt. Diese Stellungnahme der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung ist weder bindend, noch hindert das Fehlen einer solchen Stellungnahme die ENISA daran, das mögliche Schema der Kommission vorzulegen.
(7)Auf der Grundlage des von der ENISA ausgearbeiteten möglichen Schemas kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die die Anforderungen der Artikel 51, 52 und 54 erfüllen, ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 66 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Die ENISA bewertet mindestens alle fünf Jahre jedes angenommene europäische Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, wobei sie die Rückmeldungen seitens der Interessenträger berücksichtigt. Erforderlichenfalls kann die Kommission oder die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die ENISA damit beauftragen, den Prozess der Ausarbeitung eines überarbeiteten möglichen Schemas nach Artikel 48 und nach dem vorliegenden Artikel einzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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