Art. 50 – Website zu europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Die ENISA unterhält eine eigene Website, auf der sie über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die europäischen Cybersicherheitszertifikate und EU-Konformitätserklärungen — was Information in Bezug auf nicht mehr gültige Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und widerrufene und abgelaufene europäische Cybersicherheitszertifikate und EU-Konformitätserklärungen einschließt — und die Ablage für Links zu den Informationen zur Cybersicherheit gemäß Artikel 55 informiert und für diese wirbt.
(2)Gegebenenfalls sollten auf der Website gemäß Absatz 1 auch die nationalen Cybersicherheitszertifizierungsschemata angegeben werden, die durch ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung ersetzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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