ErwGr. 43

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Die ENISA sollte einen Beitrag zu den Bemühungen der Union um eine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sowie innerhalb der einschlägigen internationalen Gremien für die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit leisten. Insbesondere sollte die ENISA gegebenenfalls an der Zusammenarbeit mit Organisationen wie der OECD, der OSZE und der NATO mitwirken. Diese Zusammenarbeit könnte gemeinsame Cybersicherheitsübungen und eine gemeinsame Koordinierung der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle umfassen. Diese Aktivitäten müssen unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Inklusivität, der Gegenseitigkeit und der Beschlussfassungsautonomie der Union — unbeschadet der spezifischen Merkmale der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten — erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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