ErwGr. 44

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Damit die ENISA ihre Ziele in vollem Umfang verwirklichen kann, sollte sie zu den einschlägigen Aufsichtsbehörden und anderen zuständigen Behörden in der Union und anderen zuständigen Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Kontakt halten — etwa zum CERT-EU, EC3, zur Europäischen Verteidigungsagentur (EDA), zur Agentur für das Europäische zivile Satellitennavigationssystem (Europäische GNSS Agentur — GSA), zum Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), zur Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Europäischen Zentralbank (EZB), zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), zum Europäischen Datenschutzausschuss, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), zur Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und zu sonstigen Agenturen der Union, die sich mit Fragen der Cybersicherheit beschäftigen. Für den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren und für die Beratung zu Fragen der Cybersicherheit, die sich auf die Arbeit von Datenschutzbehörden auswirken können, sollte die ENISA auch mit diesen in Verbindung stehen. Vertreter der Strafverfolgungs- und der Datenschutzbehörden auf nationaler Ebene und auf Unionsebene sollten als Vertreter für eine Mitwirkung in der ENISA-Beratungsgruppe in Frage kommen. Bei ihren Kontakten mit Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf Netz- und Informationssicherheitsfragen, die sich möglicherweise auf deren Arbeit auswirken, sollte die ENISA vorhandene Informationskanäle und bestehende Netze beachten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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