ErwGr. 47

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Zur Erhöhung der Abwehrbereitschaft der Union bei Cybersicherheitsvorfällen sollte die ENISA auf Unionsebene regelmäßige Cybersicherheitsübungen organisieren und die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf deren Ersuchen hin bei der Organisation solcher Übungen unterstützen. Eine Großübung sollte alle zwei Jahre veranstaltet werden, die technische, operative und strategische Elemente umfasst. Darüber hinaus sollte die ENISA regelmäßig weniger umfassende Übungen organisieren können, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird, nämlich die Abwehrbereitschaft der Union bei Sicherheitsvorfällen zu stärken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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