ErwGr. 75

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen. Bei diesen Aufsichtsbehörden sollte es sich um staatliche Stellen handeln, die unabhängig von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderen Marktinteressen sind und bei denen keine Interessenkonflikte oder direkte oder indirekte externe Einflussnahme vorliegen. Um ihre Befugnisse unparteiisch ausüben zu können, sollten diese Aufsichtsbehörden weder Weisungen einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht gewährleisten, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam wahrnehmen zu können. Sie sollten über die Befugnis verfügen, von sich aus oder aufgrund von begründeten Bedenken, die gemäß dieser Richtlinie vorgebracht werden, Untersuchungen durchzuführen. Diese Untersuchungen könnten gegebenenfalls Untersuchungen vor Ort und die Anhörung betroffener Interessenträger umfassen. Falls Behörden mit einer Zuständigkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften bestehen, könnten die Mitgliedstaaten festlegen, dass diese Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Aufsichtsbehörden sollten auf einer Website einen jährlichen Bericht über ihre bisherigen Tätigkeiten, einschließlich der schwerwiegendsten festgestellten Verstöße, veröffentlichen und zugänglich machen. Die Mitgliedstaaten sollten einen zugänglichen Mechanismus für die Entgegennahme begründeter Bedenken — entweder kostenlos oder gegen Entrichtung einer ausschließlich auf die Verwaltungskosten beschränkten Gebühr — einrichten und sicherstellen, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über die Ausübung dieses Rechts zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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