ErwGr. 78

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts zu gewährleisten, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen abstimmen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, und die Aufsichtsbehörden sollten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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