Um zu gewährleisten, dass Opfer negativer Auswirkungen wirksamen Zugang zur Justiz und zu Entschädigung haben, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden festzulegen, die einer natürlichen oder juristischen Person zugefügt wurden, vorausgesetzt das Unternehmen hat es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern oder tatsächliche Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, und eine natürliche oder juristische Person ist infolge eines solchen Versäumnisses zu Schaden gekommen. Ein Schaden an den geschützten rechtlichen Interessen einer Person sollte nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgelegt werden, beispielsweise Tod, körperliche oder seelische Verletzung, Entzug der persönlichen Freiheit, Verlust der Menschenwürde oder Beschädigung des Eigentums einer Person. Die Voraussetzung, dass der Schaden einer Person dadurch entstanden sein muss, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung, die negativen Auswirkungen anzugehen, nicht nachgekommen ist — wenn die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten, deren Verletzung oder Missachtung zu den negativen Auswirkungen, die hätten angegangen werden müssen, geführt haben, dem Schutz der natürlichen oder juristischen Person, der der Schaden entstanden ist, dienen sollen —, sollte so verstanden werden, dass ein abgeleiteter Schaden (der indirekt anderen Personen entstanden ist, die nicht Opfer negativer Auswirkungen sind und nicht durch die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten geschützt sind) nicht abgedeckt ist. Wenn beispielsweise ein Beschäftigter eines Unternehmens einen Schaden erlitten hat, weil das Unternehmen vorgeschriebene Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz nicht eingehalten hat, sollte es dem Vermieter eines solchen Beschäftigten nicht gestattet sein, gegenüber dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden geltend zu machen, der dadurch entstanden ist, dass der Beschäftigte nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Die Kausalität im Sinne der zivilrechtlichen Haftung wird in dieser Richtlinie nicht geregelt, mit der Ausnahme, dass die Unternehmen nicht im Rahmen dieser Richtlinie haftbar gemacht werden sollten, wenn der Schaden lediglich von den Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten der Unternehmen verursacht wird („in direktem Zusammenhang stehen“ im Sinne des internationalen Rahmens). Die Opfer sollten ein Recht auf vollständige Entschädigung für den entstandenen Schaden nach Maßgabe des nationalen Rechts und im Einklang mit diesem gemeinsamen Grundsatz haben. Die Abschreckung durch Schadensersatz (Schadensersatz mit Strafwirkung) oder jede andere Form der Überkompensierung sollte verboten werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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