CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859
Um die wirksame Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen diese Maßnahmen vorsehen. Damit eine solche Sanktionsregelung wirksam ist, sollten die von den nationalen Aufsichtsbehörden zu verhängenden Sanktionen Zwangsgelder und eine öffentliche Erklärung umfassen, in der das verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes angegeben werden, falls das Unternehmen es versäumt, einem Beschluss, mit dem ein Zwangsgeld verhängt wird, innerhalb der geltenden Frist nachzukommen. Diese Sanktionsregelung berührt nicht die Befugnis, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr von Produkten aus der Union im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte der Union, die umfassendere oder spezifischere Sorgfaltspflichten vorsehen, wie etwa die Verordnung (EU) 2023/1115, zurückzunehmen und zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Zwangsgeld dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung angemessen ist. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu verpflichten, das Zwangsgeld in jedem Einzelfall ausschließlich am Nettoumsatz des Unternehmens auszurichten. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Recht entscheiden, ob die Sanktionen direkt von den Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Behörden verhängt werden sollten oder ob dies bei den zuständigen Justizbehörden beantragt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie der öffentlichen Aufsicht unterliegt, sollten Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, mit denen Sanktionen gegen Unternehmen aufgrund der Nichteinhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt werden, veröffentlicht und dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden übermittelt werden sowie mindestens drei Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Der veröffentlichte Beschluss darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) enthalten. Die Veröffentlichung des Namens des Unternehmens sollte auch dann zulässig sein, wenn er den Namen einer natürlichen Person enthält.
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