ErwGr. 37

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, können sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke für die Berichterstattung stützen und haben, wenn sie hiervon Gebrauch machen, anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben. Nach der Richtlinie 2013/34/EU sind Unternehmen jedoch nicht dazu verpflichtet, einen gemeinsamen Rahmen oder Standard für die Berichterstattung zu verwenden, und Unternehmen werden nicht daran gehindert, überhaupt keine Rahmenwerke oder Standards für die Berichterstattung zu verwenden. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/95/EU veröffentlichte die Kommission am 5. Juli 2017 eine Mitteilung mit dem Titel „Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen)“ (im Folgenden „Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen“), die unverbindliche Leitlinien für in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallende Unternehmen enthält.
Am 17. Juni 2019 verabschiedete die Kommission ihre Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung mit zusätzlichen Leitlinien, die insbesondere die klimabezogene Berichterstattung zum Gegenstand hatten. In diesen Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung fanden die Empfehlungen der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ ausdrückliche Berücksichtigung. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Qualität der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen von in den Anwendungsbereich von Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen hatten. Angesichts des unverbindlichen Charakters der Leitlinien steht es den Unternehmen frei zu entscheiden, ob sie diese anwenden oder nicht. Die Leitlinien allein können daher weder die Vergleichbarkeit der von verschiedenen Unternehmen offengelegten Informationen noch die Offenlegung sämtlicher von den Nutzern dieser Informationen für relevant erachteten Informationen gewährleisten. Deshalb sind verbindliche gemeinsame Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Informationen vergleichbar sind und alle relevanten Informationen offengelegt werden. Aufbauend auf dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit sollten die Standards alle Informationen abdecken, die für Nutzer dieser Informationen wesentlich sind. Gemeinsame Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind überdies erforderlich, um die Bestätigung und Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ermöglichen und deren Beaufsichtigung und Durchsetzung zu erleichtern.
Die Entwicklung verbindlicher gemeinsamer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist notwendig, um zu erreichen, dass Nachhaltigkeitsinformationen einen vergleichbaren Status haben wie Finanzinformationen. Mit der Verabschiedung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege delegierter Rechtsakte würde eine unionsweit harmonisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gewährleistet werden. Somit würde ein Unternehmen die Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen, wenn es gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bericht erstattet. Bei der Festlegung solcher Standards ist es von wesentlicher Bedeutung, die wichtigsten weltweit angewandten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im größtmöglichen Umfang gebührend zu berücksichtigen, ohne dabei die Ziele dieser Änderungsrichtlinie und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte zu mindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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